Prof. Merkel & Prof. Putzke: After Cologne: male circumcision and the law. Parental right, religious liberty or criminal assault? Unsere kommentierte deutsche Übersetzung:

Prof. Reinhard Merkel und Prof. Holm Putzke veröffentlichten kürzlich im Journal of Medical Ethics (jme.bmj.com) einen Artikel über die Rechtmäßigkeit der Beschneidung und das neue Beschneidungsgesetz (§ 1631 d BGB), welcher am 22. Mai 2013 erstveröffentlicht wurde. Der Artikel enthält einige Klarstellungen zur Rechtslage sowie die Darstellung zweier besonders fragwürdiger Probleme des neuen Gesetzes zur Legalisierung der Beschneidung von Kindern männlichen Geschlechts.
Im Folgenden werden einige Aussagen herausgegriffen und besprochen. 
Unter anderem werden das Erziehungsrecht und seine Grenzen dargelegt. Hierbei wird ein im US-amerikanischen Recht aufsehenerregender Fall geschildert, der die Gruppierung der sog. „Amish-People“ (de.wikipedia.org/wiki/Amische) betraf.

Als von den Amish verlangt wurde, die (minimal) vorgegebene Schulzeit für ihre Kinder zu akzeptieren, erhoben sie Klage, und errangen letztendlich „einen eklatanten Sieg vor dem Bundesgerichtshof der USA“.



Hierbei wird darauf hingewiesen, dass das Gericht vorwiegend darauf abstellte, dass schwerlich definierbar sei, welche Erziehungsmaßnahmen auf rein mentaler/psychologischer Ebene für die Entwicklung eines Kindes sinnvoll oder schlecht sind. Anders verhält es sich jedoch mit körperlichen Eingriffen als Mittel der Erziehung, was gewohnt anschaulich dargelegt wird:


Die Dinge liegen gleichwohl vollkommen anders, wenn die körperliche Integrität von Kindern infrage steht. Hier haben wir ein klares und eindeutiges Kriterium, um die äußeren Grenzen elterlicher Autorität zu bestimmen: die Grenze ist ganz einfach die Haut des Kindes. Man beachte, dass das Unterlassen der Verletzung dieser Sphäre nicht den Verzicht irgendwelcher eigener grundlegender Freiheitsrechte der Eltern bedingt. Daher sind alle substantiellen und permanenten Verletzungen der physischen Gestalt des Kindes zu Recht als ungerechtfertigte Schädigung zu beurteilen und als solche von Gesetzes wegen untersagt. Von einer juristischen Perspektive aus wird daher der Körper als essentiell sakrosankt erachtet, selbst wenn hierbei die weite Ausdehnung elterlichen Ermessensspielraums berücksichtigt wird. Aus diesem Grunde wurde im deutschen Recht (wie in vielen anderen Rechtsordnungen auch) physische Gewalt als Mittel der Erziehung oder Züchtigung verboten.



Diese klare Differenzierung zwischen körperlicher Gewalt einerseits und geistig-mentalen Erziehungsmitteln andererseits macht die Grenzen deutlich, die vor Erlaß des § 1631 d BGB in Deutschland bestanden und entgegen anderslautender Polemik für Rechtssicherheit sorgten. Gewalt als Mittel der Erziehung war seinerzeit nicht gestattet, die Eltern hierdurch jedoch in ihren eigenen Freiheitsrechten nicht eingeschränkt. Diese klare, eindeutige und gut nachvollziehbare Grenzziehung wurde aufgehoben, als der Gesetzgeber die Beschneidung Minderjähriger männlichen Geschlechts als Mittel der Kindererziehung erlaubte. Was Beschneidungen mit dem Wohle des Kindes zu tun haben sollen, erschließt sich dem objektiven Betrachter nicht. Die Abweichung von bis dahin gültigen allgemeinen Prinzipien, welche in vielen Teilen der westlichen Welt gleichermaßen anerkannt werden, ist eklatant.

Sodann fassen Merkel/Putzke in wenigen Worten die auf sehr dünnem Eis stehenden medizinischen Begründungen für eine Beschneidung, im Verhältnis zu körperlichen Nachteilen des Beschnittenen, zusammen:


Einige verfolgen diesen Weg, indem sie auf angebliche epidemiologische Vorteile von Routinebeschneidungen hinweisen. Aber solche Forderungen gelten, wenn überhaupt, im Hinblick nur auf sexuell übertragbare Krankheiten oder Krankheiten, die durch weit verbreitete Hygienedefizite im Genitalbereich verursacht werden. Bedingungen, die offensichtlich nicht relevant sind für Säuglinge oder Kinder (die noch nicht sexuell aktiv sind) in entwickelten und wohlhabenden Gesellschaften (in denen eine gute Hygiene gewährleistet werden kann). Im Gegensatz dazu sind die Nachteile offensichtlich: Ohne einen entscheidenden medizinischen Grund verliert der Junge irreversibel einen gesunden Teil seines Körpers, einen Teil, der eine bedeutende, wenn auch noch nicht vollständig verstandene Funktion als schützendes und erogenes Gewebe hat. Es steht seit langem zweifelsfrei fest, dass die Beschneidung zu einem Verlust der genitalen Empfindlichkeit bei Jugendlichen und erwachsenen Männern führt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dies, zumindest in einigen Fällen, dazu führen kann, dass der Junge in seinem späteren Sexualleben, dessen natürliche Entwicklung durch einen unnötigen chirurgischen Eingriff beeinflusst wird, Defizite erlebt und sich ethische und rechtliche Fragen stellt.



Hier wird sehr schön gegenübergestellt, in welcher Unverhältnismäßigkeit angebliche Vorteile und Nachteile sich selbst dann gegenüberstehen, wenn die „medizinischen Vorteile“ in der Art und in dem Umfang für bare Münze genommen werden würden, wie sie von der AAP propagiert werden und wenn man die Nachteile und die vielen hierzu durchgeführten Studienergebnisse größtenteils als möglich und nicht als erwiesen erachten würde, wobei die Reduktion des Empfindungsvermögens auch von schärfsten Skeptikern nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Hierbei wird somit nur auf das Mindestmaß an derzeitigem Fachwissen unter Berücksichtigung der von der AAP propagierten angeblichen Gesundheitsvorteile abgestellt, welche bekanntlich von 38 Ärzten und Hochschullehrern aus 16 europäischen Staaten und aus Kanada in einem entsprechenden Artikel auf das Schärfste in Abrede gestellt wurden (www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/aktuelles1/show.php3). Niemand hat über einen solchen Körperteil einer dritten Person – auch das Kind ist eine solche dritte Person – zu befinden und ihm ohne medizinisch indizierte Not einen Teil seines Genitalbereichs zu amputieren. 
Auch die Schwere der unmittelbar durch den Eingriff hervorgerufenen Folgen für das Kind sind in keiner Weise zu unterschätzen. So machen Merkel/Putzke etwa auf die in vielen Fällen nachgewiesenen komatösen Zustände gerade von Babys aufmerksam, die auf die Beschneidung folgen: 


Manchmal wird argumentiert, dass der gelegentliche (scheinbar) ruhige Schlaf des Kindes unmittelbar nach einer Beschneidung ein Hinweis darauf ist, dass die Auswirkungen auf die körperliche Integrität des Kindes gering seien. Doch in vielen sorgfältigen Untersuchungen hat sich gezeigt, ist dieser "ruhige Schlaf" viel eher einen Zustand der vollständigen Erschöpfung oder eines "neurogenen Schocks" bedeutet, ein Schutzmechanismus des zentralen Nervensystems des Säuglings, der durch den traumatischen Schmerz verursacht wird.



Die weitergehenden traumatischen Folgen eines solchen Eingriffs werden auch in diesem kurzen Video gut dargestellt (Englisch): 
www.youtube.com/watch

Auch im Hinblick auf religiöse Überzeugungen kann die Beschneidung Minderjähriger nicht gerechtfertigt werden. Denn hierfür ist der Eingriff in den Körper, die Psyche, die sexuelle Selbstbestimmung und die Menschenwürde des Kindes viel zu tiefgreifend. Zu Recht führen Merkel/Putzke daher aus: 


Beschneidung ist jedoch mehr als ein integratives Ritual. Sie ist eine grundlegende Verletzung der körperlichen Unversehrheit des Kindes.



Einen derartigen Eingriff als „Bagatelle“ zu bezeichnen, welcher der Beachtung rechtlicher Konsequenzen nicht bedarf, kann angesichts der Faktenlage nur als blanker Zynismus bezeichnet werden. Selbstverständlich sind Staat, Jurisprudenz, Ermittlungsbehörden und Gesellschaft in derartigen Fällen gefordert. Demgemäß ist die bloße Behauptung von Phrasen wie etwa die des katholischen Philosophen Robert Spaemann, welcher äußerte, die Vorhautbeschneidung sei «biologisch eine Bagatelle» (www.kath.net/news/38289 ), vollkommen ungeeignet für die sachliche Bewertung eines derartigen Vorgangs. Behauptungen dieser Art mag man aufstellen, wie man eben für alles Mögliche auf der Welt unqualifizierte Behauptungen aufstellen kann. Allein, es fehlt in jeder nur denkbaren Hinsicht eine auch nur einigermaßen zureichende Tatsachengrundlage für eine derartige Qualifizierung, welche eine veritable Genitalverstümmelung kleiner Kinder mit Haareschneiden oder Maniküre gleichsetzt. Der Vergleich könnte gar nicht absurder sein. Wäre Beschneidung eine Bagatelle, so wäre zumindest das Tätowieren von Minderjährigen aus religiösen Gründen auch eine Bagatelle, handelt es sich doch um einen deutlich weniger invasiven Eingriff - Funktionen des Körpers werden hiervon nämlich nicht berührt, auch findet keine Amputation statt und eineTätowierung könnte man ggf. sogar weglasern. Unter Zugrundelegung derartiger Kriterien wäre es in gar keiner Weise erklärbar, weswegen etwa das Auspeitschen eines Kindes als Körperverletzung zu werten sei (ggf. nach vorheriger Auftragung von EMLA-Salbe), wiewohl die Striemen hernach verheilen können, die Entfernung eines Hautstücks aus dem Genitalbereich, welches beim erwachsenen Mann, auseinandergefaltet, etwa 100 cm² groß und stark innerviert ist, hingegen nicht. Wer solches behauptet, der möge sich vorstellen, ob er sich von sich selbst ein Hautstück dieser Größe amputieren ließe und den Eingriff mit Maniküre, schlimmstenfalls mit Ohrlochstechen vergleichen würde, zumal Traumatisierungen wie oben beschrieben bei der Anführung dieses Beispiels noch gar nicht problematisiert werden. Daher ist Merkel/Putzke zuzustimmen, wenn sie ausführen:


Weil die Beschneidung (wie oben beschrieben) das Ausmass einer traumatischen Erfahrung besitzt und funktionales Gewebe zerstört, kann sie nicht einfach als "Bagatelle" abgewertet werden und sich einer rechtlichen Beurteilung entziehen.



Auch die kulturelle Voreingenommenheit der Beschneidung von Jungen gegenüber wird, wie schon im Ethikrat (siehe Folien S. 16: www.ethikrat.org/dateien/pdf/plenarsitzung-23-08-2012-merkel-ppt.pdf ) schön auf den Punkt gebracht: 


Man stelle sich vor, dass der gesamte Vorgang bisher unbekannt gewesen wäre und erst neuerdings von einer religiösen Sekte oder im Rahmen einer befremdlichen Gemeinschaftstradition aufgebracht worden sei. Es gibt kaum Zweifel, dass dies augenblicklich zum Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung gemacht würde.



Die unkonditionierte Betrachtung derartiger Vorgänge führt unweigerlich zu deren Verurteilung und Ablehnung, ja zur Entrüstung. Daher ist es gut und hilfreich, wenn eine Gesellschaft, in der Beschneidungen von Kindern unüblich ist, den Blick hierauf richtet. Dies mag im ersten Moment schmerzhaft sein für Gemeinschaften, in denen solche Praktiken durchgeführt werden; sei es aus religiösen, quasimedizinischen oder kulturellen Gründen. Doch dieser unkonditionierte Blick ist in gewisser Weise auch ein sehr klarer Blick, der möglicherweise notwendig – zumindest auch – von außen kommen muss. 
Im weiteren Verlauf des Artikels gehen Merkel/Putzke auf viele religiöse Aspekte ein. Rechtlich gesehen wird, wie bereits bekannt, dargelegt, dass Freiheitsrechte wie die Religionsfreiheit nicht dazu befugen, in die körperliche Integrität dritter Personen einzugreifen und somit die Beschneidung von Kindern sich nicht adäquat durch eigene Freiheitsrechte auf ein sicheres rechtliches Fundament bringen lassen: 


Ein weiteres Argument für die Rechtfertigung der Beschneidung ist das Recht der Eltern auf Religionsfreiheit. Eine solche Eingriffstiefe in die körperliche Unversehrheit ist absolut ausreichend, um sie nicht mit einem reinen Freiheitsrecht, wie der Religionsfreiheit, rechtfertigen zu können. Es ist kein (positives) Freiheitsrecht denkbar, also ein Recht, bestimmte Handlungen aus eigenem Willen auszuführen, das es ermöglicht, das direkte physische Eindringen in jemand anderes Körper zu rechtfertigen.



Deutlich gemacht wird auch, dass es nicht um Religionsfeindlichkeit als solche geht (was in den USA ohnehin ein um ein Vielfaches weniger zu berücksichtigender Aspekt ist, als in Deutschland):

Niemand wird ernsthaft ein grundsätzliches Verbot der religiöse Beschneidungen vorschlagen. Diese rituellen Operationen sollte jedoch nur bei einer Person durchgeführt werden, die in der Lage ist, ihre Einwilligung zu erteilen.



Anhand einer Aussage von Rabbi Yona Metzger wird nochmals unterstrichen, dass Religionsgemeinschaften, die Minderjährigen einen irreversiblen körperlichen “Stempel” aufdrücken, immer und unweigerlich mit den allgemeinen Menschenrechten in Konflikt geraten: 


Der Oberrabbiner von Israel, Yona Metzger äusserte während eines Besuchs in Deutschland diesen Gedanken sehr pointiert: 'die Brit Mila, die Beschneidung, ist (...) eine Prägung, ein Siegel auf dem Körper von allen Juden, ein Siegel, das man nie brechen kann. Natürlich meinte er dies im positiven Sinne. Jedoch wenn Kleinkinder, 8 Tage alt, dauerhaft mit einem Siegel, die sie nie brechen können, gekennzeichnet sind, steht diese Art der Religionsausübung im Widerspruch zum Menschenrecht auf Selbstbestimmung.



Hier wird also nochmals aufgezeigt, dass die Freiheit zur Religionsausübung – auch zu religiöser Kindeserziehung – einerseits, und eine im Namen einer Religion durchgeführte irreversible Amputation eines gesunden Körperteils andererseits, zwei vollkommen verschiedene Dinge sind. Letzteres steht so grundlegend im Widerspruch zu den während der Aufklärung entwickelten und im Verfassungsrecht verankerten Gedanken der Menschenrechte und der Selbstbestimmung, dass sie in einem konstituionellen Staat westlicher Prägung schlechterdings nicht legalisiert werden kann. Zu denken wäre allenfalls an eine Straffreiheit, wie sie etwa bei einer Abtreibung gesetzlich normiert wurde; dies unterbreiten Merkel/Putzke auch als Lösungsvorschlag:


Beschneidung ist und bleibt und in einem substantiellen Sinn rechtswidrig, selbst wenn sie als ein religiöser Ritus durchgeführt wird. Eine andere Frage ist, ob Eltern, die eine Beschneidung an ihrem Kind veranlassen (zusammen mit der Person, die sie tatsächlich durchführt) strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt werden sollten. Wenn es aus subjektiver Sicht keine akzeptable Alternative zur Beschneidung, wie es für fromme Juden der Fall sein könnte, gibt, könnte man möglicherweise als Rechtsgrund für eine individuelle Befreiung von der Bestrafung durch Befreiung vom Schuldvorwurf in Betracht ziehen. Es ist offensichtlich überzogen, solche wohlmeinenden und gottesfürchtigen Menschen zu kriminalisieren. Aber auch, wenn man von Verurteilungen absieht, ändert dies nicht die Tatsache, dass der Beschneidungsvorgang selbst rechtswidrig bleibt.



Ein solcher Lösungsvorschlag ist indes kritisch zu betrachten, auch wenn Merkel/Putzke herausstreichen, dass es einen Unterschied mache, ob eine Handlung rechtswidrig, aber straffrei ist oder ob sie per se als legal angesehen wird. Zwar mag dies in der subjektiven Wertung des Gesetzgebers und auch im Hinblick auf das Unwerturteil der Gesellschaft einen Unterschied darstellen, in der Praxis dürfte sich jedoch kaum etwas ändern. Denjenigen Eltern, welche unter Gruppendruck stehen, wird der Gruppendruck nicht genommen; denjenigen, welchen die Gesetzgebung gleichgültig ist, sofern sie keinen Nachteil zu befürchten haben, wird sie es auch weiterhin sein. 

Sodann gehen Merkel/Putzke auf den neuen § 1631 d BGB ein. Sie lassen verfassungsrechtliche Fragen offen und konstatieren, man habe zunächst einmal mit diesem Legalisierungsgesetz zu leben. In dieser Hinsicht werfen sie das Augenmerk auf zwei besonders problematische Schwachstellen. 



§ 1631d
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.



Merkel/Putzke kritisieren hier zunächst, wie bereits Prof. Tonio Walter, dass eine der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung des Kindes durch einen Mohel im Hinblick auf eine Anästhesie des Babys gar nicht möglich ist: 


Darüber hinaus schreibt Abs. (1) vor, dass der Mohel "vergleichbar" sein muss, d. h. ähnlich wie ein Arzt ausgebildet und qualifiziert, und die ganze Intervention muss medizinischen Standards entsprechen. Aber ist dies überhaupt im Hinblick auf die Anästhesie möglich? Nein, ist es nicht. Ein Nicht-Arzt kann und darf diesbezügliche Fähigkeiten beziehungsweise den Umgang mit den jeweiligen pharmazeutischen Stoffen nicht besitzen, geschweige denn auf einen Patienten anwenden.
(…)
Die stillschweigende Botschaft ist klar: "Salben und Zäpfchen" gelten weiterhin unter dem neuen Gesetz als ausreichend für die Schmerzkontrolle von Kleinkindern.



In diesem Zusammenhang machen Merkel/Putzke insbesondere aufmerksam auf die nachgewiesene Unwirksamkeit von EMLA-Salbe zur Schmerzbekämpfung von Säuglingen:


Doch es sind genau diese Limitierungen, welche ihn daran hindern, die Beschneidung gemäß der in Absatz 1 des neuen Gesetzes geforderten „ärztlichen Kunst“ durchzuführen. Die Salbe, welche in der Gesetzesbegründung benannt wird, ist die lokalanästhetische Creme „EMLA“ (ein Akroym für ‘Eutectic Mixture of Local Anaesthetics’, also „Eutektische Mixtur für Lokalanästhesie“), welche die aktiven Substanzen Lidocain und Prilocain enthält, und die für gewöhnlich für kleinere Eingriffe auf der Oberfläche der Haut angewendet wird. Im Mai 2012 erschien der jüngste und zugleich umfangreichste Forschungsbericht, welcher alle erhältlichen Studien der Schmerzbehandlung für die Beschneidung von Kindern erfasste, in der medizinischen Zeitschrift „Anaesthesia and Intensive Care (Anästhesie und Intensivpflege). Die Autoren, zwei australische Anästhesisten, weisen darauf hin, dass, wiewohl EMLA schmerzlindernde Effekte hat und besser ist als Placebo, es „substanziell unterlegen“ sei [im Vergleich] zu Methoden wie ein „dorsaler Penisnervenblock“, wobei nur der Letztgenannte geeignet ist, das Kind ausreichend effektiv von seinem Schmerz zu befreien. Und sie fügen eine ausgesprochen beunruhigende Bemerkung an: „Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Neugeborenen-Vorhaut normalerweise mit der Eichel verwachsen ist, welche gewaltsam während der Beschneidung davon abgetrennt werden muss, berichtete ein Autor bestürzenderweise, dass 25 % der älteren Jungen, denen topisches EMLA für die Schmerzbehandlung bei Vorhautverwachsungen verabreicht wurde, nicht einmal diesen Schmerz ertragen konnten; [somit] verstärken sich die Befürchtungen, dass EMLA Creme eine unzureichende Betäubung für eine fachgerechte Beschneidung ist.“



Die Vorhaut besteht aus einem inneren und äußeren Blatt. EMLA kann auf dem inneren Blatt nicht aufgetragen werden, da es mit der Eichel verwachsen ist.
Ferner müsste die Salbe - so die Packungsbeilage - eine Stunde vor dem Eingriff aufgetragen werden und unter einen Okklusiverband einwirken. Kurz vor dem Eingriff muss sie restlos entfernt werden, vermutlich mit einer alkoholhaltigen, fettlösenden Flüssigkeit... Der Kontakt zu Schleimhäuten ist zu meiden.
Mitnichten kann EMLA den Erfordernissen der ärztlichen Kunst genügen. Denn sie würde allenfalls den Schmerz lindern, der durch den Schnitt in das äußere Vorhautblatt verursacht wird. Für den Schmerz, verursacht durch den Schnitt in das innere Vorhautblatt und das Ablösen der Vorhaut von der Eichel, ist sie mit Sicherheit wirkungslos.

Zu weiteren Informationen bezüglich der Schmerzbehandlung Neugeborener während der Beschneidung vgl. hier: www.beschneidung-von-jungen.de/home/medizinisches-grundwissen/schmerz-der-beschneidung-und-schmerzbehandlung.html

Der zweite Kritikpunkt betrifft die Motivation zur Beschneidung durch die Eltern. Merkel/Putzke merken zu Recht an, dass auch perverse Motive durch das Gesetz legalisiert werden; die Eltern brauchen hierbei, sofern sie überhaupt danach gefragt werden, nur standardisierte Antworten zu erteilen. Ein Kontrollmechanismus bezüglich der Motivation ist damit nicht möglich, normierte Einschränkungen diesbezüglich erweisen sich als wirkungsloses Feigenblatt. 


Nun erheben wir unseren zweiten Einwand gegen das neue Gesetz, indem wir eine weitere Schwachstelle beschreiben, die wir als exemplarisch betrachten. Um den Eindruck zu vermeiden, dass es sich um ein Sondergesetz für religiöse Gruppierungen handele (was ernsthafte verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen hätte), vermieden die Verfasser des Gesetzes eine Beschränkung der Legalisierung auf die Entscheidung, den eigenen Sohn nur aus religiösen Gründen beschneiden zu lassen. 
(...)
Die Phrase "auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks" ist offenkundig ungeeignet, um unangebrachte elterliche Motive herauszufiltern und Beschneidungen aus solchen Gründen zu verhindern. 
(...)
Zum anderen könnten nicht einmal die besten Absichten einen objektiv schmerzvollen Eingriff rechtfertigen. 
(...)
Somit muss man den pragmatischen Einwand, dass das Problem nie auftreten würde, unzulässige elterliche Motive aufzuspüren und abzulehnen, ohnehin nicht berücksichtigen. Alles, was Eltern tun müssten, die selbst die verwerflichsten Motive hegen, würde sein, dass sie, sofern sie danach gefragt würden, antworteten: "medizinisch-prophylaktisch", "hygienisch", "religiös" oder "sozial".



Diese Kritikpunkte entsprechen denen von Prof. Dr. Tonio Walter (Universität Regensburg), siehe hier:Prof. Dr. Tonio Walter - Gesetz verfassungswidrig wegen Sexismus

Insgesamt ein sehr lesenswerter Artikel. Während die Lösungsvorschläge zur Problematik durchaus diskutabel sein mögen und ein neues Diskussionsfeld eröffnen, zeichnet sich die rechtliche und tatsächliche Analyse – wie von Prof. Merkel gewohnt – dadurch aus, sprachlich schön und überzeugend die wesentlichen Dinge klar auf den Punkt zu bringen. Zudem fällt die vertiefte Analyse bestimmter relevanter Problemfelder ins Auge, wie etwa die zur Wirksamkeit von EMLA-Salbe zur Schmerzbehandlung oder zu relevanten Grenzziehungen des Erziehungsrechts.