20.5.2013:Nomos Kommentar (NK) zum StGB: Prof. Dr. Ullrich Paeffgen von der Universität Bonn, zum Thema Beschneidung

In der nun folgenden Abhandlung werden die Erläuterungen zur Frage der Einwilligung in die Beschneidung von Jungen besprochen, unter Beleuchtung ihrer Darstellung im Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch. 

Die Zitate stammen aus der online-Version der Neuauflage des Nomos Kommentars (NK) zum StGB. Der Kommentator ist Prof. Dr. Ullrich Paeffgen von der Universität Bonn. Hier der Verlagslink zu dem Kommentar: Strafgesetzbuch | Kindhäuser / Neumann / Paeffgen | Nomos Verlagsgesellschaft.
NB: Die Hervorhebungen (Fettdruck) in Prof. Paeffgens Zitate sind die im Originaltext von ihm selbst vorgenommenen. 


Bereits die Überschrift ist überaus bemerkenswert. Bezüglich der Vorbemerkungen zu §§ 32 ff., Ziffer 3., Unterpunkt b) lautet sie nämlich:

 Zitat

b) Elterliche Einwilligung in Genitalverstümmelung ihrer Kinder, sog. Beschneidung von Mädchen und Knaben


Hierbei fallen zwei Dinge auf: zum einen wird das Wort „Genitalverstümmelungen“ verwendet, zum anderen wird die oft bemühte Unterscheidung, ob diese nun an Jungen oder an Mädchen vorgenommen werde, außen vor gelassen. Diese Klarheit ist zu begrüßen, entlarvt sie doch die unaufrichtige Zweiteilung von angeblich „guten“ Beschneidungen von Jungen im künstlichen Gegensatz zur verwerflichen Beschneidung von Mädchen. Ist daher eine Form dieses Eingriffs – nämlich bei Mädchen – als „Genitalverstümmelung“ zu bezeichnen, so erschließt sich nicht, weshalb dieses Substantiv nicht auch für Jungen verwendet werden sollte, wird doch weder nach Qualität, noch nach den Folgen des Eingriffs, sondern allein nach Geschlecht differenziert. Es sei an dieser Stelle nochmals in Erinnerung gerufen, dass etwa auch das Einritzen der Klitoris oder „nur“ die Entfernung ihrer Vorhaut, die (obschon weit weniger innerviert) biologisch mit derjenigen von Jungen vergleichbar ist, zu Recht als „Genitalverstümmelung“ bezeichnet wird. 

Neben einem kurzen Passus aus den "Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff." geht es um eine ausführlichere Erläuterung im Rahmen des § 228. Dieser Paragraph ordnet (unter der etwas irreführenden amtlichen Überschrift "Einwilligung") die Strafbarkeit einer trotz Einwilligung sittenwidrigen Körperverletzung an. Man darf ganz sicher sein, dass Paeffgen mit Bedacht die Erläuterungen zur Beschneidung genau dort placiert hat: nicht einfach allgemein bei der Körperverletzung (§ 223), sondern eben bei der trotz Einwilligung sittenwidrigen (und deshalb rechtswidrigen) Körperverletzung. Erfreulicherweise wird das religiöse Motiv für eine Beschneidung als strafrechtlich und verfassungsrechtlich irrlevant beurteilt. Auch wird der körperlichen Unversehrtheit in der Hierarchie der Grundrechte wieder der Platz eingeräumt, der ihr während der Beschneidungsdebatte streitig gemacht wurde:

 Zitat

Das Bestimmungsrecht der Eltern aus Art 6 Abs 2 S 1 GG eröffnet diesen keine Rechtsmacht, in die körperliche Unversehrtheit des Kindes, geschützt in Art 2 Abs 2 S 1 GG, einzugreifen. In Wirklichkeit dürfte es auf das religiöse Motiv der Eltern und des Beschneiders weder verfassungsrechtlich (so aber Wiater NVwZ 2012, 1379 [1381]) noch strafrechtlich ankommen.


Zu Unrecht wurde beispielsweise das Grundrecht auf Religionsfreiheit hauptsächlich von Politikern und Journalisten über seine vom Grundgesetz i.V.m. WRV gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt, um öffentlich etwas zu rechtfertigen, was dieses Grundrecht niemals beinhaltete. Dies erst führte zu einer großen Verunsicherung und Verärgerung innerhalb der Bevölkerung. Es tut Not, dass, wie hier, sauber aufgezeigt wird, wie eine Subsumtion zu erfolgen hat und was hierfür maßgeblich ist. 

Ungewöhnlich ist auch die harte Etikettierung der Beschneidungspraxis mit den Worten "quälerisch" und "Gewaltanwendung", sowie die Abqualifizierung der Schutzbehauptung der seitens einiger Beschneidungsbefürworter behaupteten Schmerzunempfindlichkeit von Säuglingen:


 Zitat

Jede Form von psycho-physischer Gewaltanwendung gegen Kinder, zu der auch die regelmäßig ohne Betäubung erfolgende und, entgegen der unwahren Behauptung von der Schmerzunempfindlichkeit der Neugeborenen, quälerische Beschneidung gehört, ist im Rahmen der Pflege und Erziehung untersagt.


Viele Menschen mussten sich wundern, welche gedanklichen Konstruktionen seitens einiger Juristen und v.a. von Journalisten und Politikern bemüht wurden, um die religiös motivierte Beschneidung zu legitimieren.
Auch der gelegentlich sarkastische, manchmal geradezu wütende Tonfall Paeffgens erklärt sich so:

 Zitat

IÜ steht die Vehemenz, mit der breite Teile der Medien, aber auch der politisch herrschenden Klasse gegenüber den Beschneidungsbefürwortern zu Kreuze krochen, in diametralem Gegensatz zu der vollmundigen Verteidigung einer nicht nur „gewaltfreien“, sondern auch schmerz- und angstfreien Pädagogik.



Dieser Gegensatz ist in der Tat nicht logisch nachvollziehbar. Auf der einen Seite hat sich die Politik jahrelang dahingehend dafür ausgesprochen, dass das elterliche Erziehungsrecht – nur darum geht es überhaupt, was immer wieder betont werden muss, da Religionsfreiheit niemals dazu befugt, den Körper eines anderen Menschen zu verletzen – dass also das Erziehungsrecht soweit begrenzt werden solle, dass „seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen ... unzulässig“ seien, wie § 1631 Abs.2 BGB nunmehr postuliert und damit das verfassungsrechtlich garantierte Erziehungsrecht der Eltern legitim begrenzt. Die Politik machte es sich also zum Ziel, diesen Schutz von Kindern in dieser sehr weiten Form zu normieren, um dann plötzlich im Falle einer veritablen Genitalverstümmelung eines Kindes mit einem Schlag all diese hehren Grundsätze über den Haufen zu werfen und nur noch die Behauptungen der Befürworter der Beschneidung unreflektiert nachzuplaudern, als handele es sich um einen Wetterbericht. Seelische Verletzung nein, Genitalverstümmelung ja? Ein derartiger Wertungswiderspruch ist dermaßen krass, dass man ihm mit Mitteln der Vernunft nicht mehr beikommen kann.


 Zitat

Deswegen ist auch der Minimalkonsens, auf den sich der Deutsche Ethikrat verständigt hat, von einer sachgerechten Problemlösung weit entfernt. Kurz: In der Sache ist die medizinisch nicht indizierte Zirkumzision eine nicht rechtfertigungsfähige Körperverletzung.


Wollte man ernsthaft das Recht auf Religionsfreiheit, welche spätestens seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 dahingehend begrenzt ist, dass sie nicht dazu befugt, in Rechte anderer einzugreifen, plötzlich wieder, fast 100 Jahre später, revidieren – diesen Schluss lassen die Aussagen vieler Politiker und Journalisten zu, wenn sie sagen, mit der Untersagung einer Körperverletzung wie der kindlichen Beschneidung werde in das Recht der Religionsfreiheit eingegriffen – so käme man zu skurrilen Ergebnissen. Ebenfalls ist den Beschneidungsbefürwortern kulturelle Voreingenommenheit vorzuwerfen. Wären sie mit einem Brauch konfrontiert, der ihnen fremd wäre, so würde ihnen das verwerfende Urteil hierüber leicht von der Hand gehen; ein Argument, das schon Reinhard Merkel im Ethikrat verdeutlichte. Paeffgen skizziert, was geschehen würde, wenn alle Gruppierungen auch hier gleich behandelt werden würden. Hierdurch wird deutlich, weshalb eine Einwilligung in derartige Vorgänge als sittenwidrig betrachtet werden muss:


 Zitat

Die misanthropisch gestimmten Eltern, die ihrem gesunden Kind die Knochen brechen ließen, damit es, genau wie sie selbst, die Füße in einer Schief- und Rückwärtsstellung haben sollen, würde wohl kein seriöser Arzt „bedienen“, jedenfalls kein deutsches Amtsgericht ungeschoren davon kommen lassen. Aber auch Eltern, die an den überlangen Hälsen von ostafrikanischen Eingeborenenmädchen oder den tellerartigen Implantaten in der Unterlippe manch anderer Stämme Gefallen gefunden haben, könnten den Arzt, den sie zu der Halswirbel-Verlängerung bei ihrer Tochter per immer neu aufgelegter Halsringe oder eben Einlegung jener Fremdkörper in die Unterlippe aufforderten, nicht von der Strafbarkeit dispensieren. Ob es freilich schon als ein Grenzfall eingestuft würde, wenn die ganzkörpertatooisierten Eltern ihrem Neugeborenen als Zeichen der Unverbrüchlichkeit ihrer Liebe ihre Initialen als Tatoo einspritzen lassen wollten, oder als Sektenmitglieder das Logo ihrer Sekte, würde von manchem möglicherweise schon nicht mehr als so gravierend angesehen.


Der NK gehört neben dem sog. Leipziger Kommentar und dem Münchener Kommentar zu den drei Großkommentaren des deutschen Strafgesetzbuchs. Sein Einfluss, jedenfalls in der Wissenschaft, hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. 

Auch in der Neuauflage (2. Aufl.) des Münchener Kommentars in den "Vorbemerkungen zu den § 32 ff." steht übrigens ganz deutlich, dass die nicht indizierte frühkindliche Knabenbeschneidung eine nicht rechtfertigungsfähige Körperverletzung ist (Münchener Kommentar, Vor § 32, Rnr. 144). Kommentator dort ist Prof. Dr. Horst Schlehofer, Universität Düsseldorf. 

Mit dieser geballten Front von dreien der vier wichtigsten StGB-Kommentare - Fischer, Beck-OK und Nomos) hat man nun eine ganz fraglos "herrschende Meinung" der Strafrechtswissenschaft: gegen die Zulässigkeit der Knabenbeschneidung. Obschon die nächste (13.) Auflage des Leipziger Kommentars in den kommenden fünf Jahren wohl kaum erscheinen wird, so kann man doch davon ausgehen, dass die Beurteilung der Problematik darin nicht nennenswert anders ausfallen wird als das in den drei anderen Kommentaren.

Nun kann man gespannt sein, wie das nach und nach bis zur Judikatur durchsickern und v.a. welche Folgen es haben wird. Und da sich nun zwei Bundesrichter deutlich gegen die Zulässigkeit der Beschneidung ausgesprochen haben, kann trotz unseres gloriosen § 1631d BGB eine solche Wirkung eigentlich nicht ausbleiben.
Folglich haben wir im Ergebnis 3 von 4 Kommentaren, die sich in unmissverständlicher Weise gegen die Beschneidung aussprechen, und insgesamt dem unter rechtspolitischem Notstand durchgepeitschten § 1631 d BGB deutlich seine Qualitäten absprechen.