Beschneidung und Menschenrechte

Die männliche Beschneidung wird in

keiner Menschenrechtserklärung ausdrücklich erwähnt. Noch. 

Jedoch wird sie vielfach implizit behandelt in:

 

 


  • Am 6. Dezember  2008 gab der Kinderbeauftragte von Tasmanien einen Presseerlass heraus, in welchem er die [australische] Gesellschaft dazu aufrief, die Menschenrechtsproblematik der Beschneidung von Jungen unverzüglich anzupacken.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 

 

„Sie heißt nicht die ‚Teilweise-Erklärung der Menschenrechte‘. Sie ist nicht die ‚Manchmal-Erklärung der Menschenrechte‘. Sie ist die universale Erklärung, die allen Menschen ihre grundlegenden Menschenrechte garantiert - ohne Unterschied.”

UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon,  20. Dezember 2010

  

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson. [Und nicht nur als ein Anhängsel seiner Eltern]

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

10. Dezember 1948

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) 

Artikel 1, Teil 1:
Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.

Artikel 2, Teil 2:
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne jedweden Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,… der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. 

Artikel 7: 
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

(ähnlich Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der allgemeinen Menschenrechte) 

Artikel 9, Teil 1: 
Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.;(ähnlich Artikel 3, der Erklärung der allgemeinen Menschenrechte) 

Artikel 24, Teil 1 : 
Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, … das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert. 

Artikel 26: 
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.. 

16. Dezember 1966 

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK)

Artikel 2, Teil 1: 
Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, … des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(entspricht Artikel 2 der AEMR der UN) 

Artikel 8, Teil 1: 
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, … zu behalten. [...und nicht chirurgisch verändert zu werden um wie sein Vater auszusehen]. 

Artikel 13, Teil 1: 
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung;…[Kinderbeschneidung umgeht das Recht des Kindes selbst zu entscheiden, welche Körperteile es behalten will und behindert seine sexuelle Entfaltung, indem sie sein sexuelles Empfinden unnötigerweise und permanent verringert]. 

Artikel 19, Teil 1

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs—, Verwaltungs—, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, …

Artikel 24, Teil 3: 
Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen

20. November, 1989 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 1, Absatz 
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [Istrumentalisierungsverbot: Wenn kleine Jungen und deren Genitalien zum bloßen Geschäftsgegenstand einer profitorientierten, privaten kinderchirurgischen oder urologischen Klinik reduziert werden, ist dies eine schwere Verletzung ihrer Menschenwürde.]

Artikel 2, Absatz 1
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. [Kinderbeschneidung verletzt das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, weil sie ihm das Recht nimmt, selbst zu entscheiden, welche Körperteile es behalten will und welche nicht. Ferner verletzt sie sein Recht auf sexuelle Entfaltung, indem sie sein sexuelles Empfinden unnötigerweise und irreversibel verringert

Artikel 2, Absatz 
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 

Artikel 3, Absatz 2
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin

Artikel 3, Absatz 3
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, … seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 

 

6. DEZEMBER 2007 


MÄNNLICHE BESCHNEIDUNG & MENSCHENRECHTE


Diese Woche ist die Menschenrechtswoche und am Montag, den 10. Dezember, ist der Menschenrechtstag. Der tasmanische Kinderrechtsbeauftragte, Paul Mason, rief heute die Gesellschaft direkt dazu auf, das umstrittene Menschenrechtsthema der männlichen Beschneidung von Babys und Jungen, die zu jung sind, um ihre Zustimmung geben zu können, unumwunden anzusprechen.

Ohne medizinische Notwendigkeit, so argumentiert der Kinderrechtsbeauftragte, ist eine permanente, irreversible, schmerzhafte und entstellende Operation am intimsten Körperteil eines Jungen, wenn er zu klein ist um sich dagegen wehren oder die Folgen begreifen zu können, eine ganz klare Verletzung seiner grundlegendsten Menschenrechte. 

„Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Schutz seines eigenen Körpers vor Verletzung durch andere ohne seine Zustimmung“, stellte er klar. „Jeder hat das Recht, seine Religion selbst zu wählen und das kann er nur tun, wenn er alt genug ist, um seine Spiritualität zu erkunden. Jeder hat vor dem Gesetz das Recht auf gleichen Schutz ohne Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, Kultur oder Rasse. Die Menschenrechte einer Person können nicht benutzt werden, um einer anderen Person die Menschenrechte vorzuenthalten.“

Eltern haben keine unbegrenzten Rechte, mit ihren Kindern zu tun, was immer sie wollen. Der Oberste Gerichtshof von Australien erklärte 1992, dass die elterliche Vollmacht zu jeder Zeit dem besten Interesse des Kindes unterliegt und der Gesellschaft das Recht vorbehalten ist, zu sagen, was für das Wohl [des Kindes] notwendig ist.

Wir lieben unsere Kinder, aber das Gesetz verlangt von uns, sie zu erziehen, zu kleiden und zu ernähren und verbietet uns sie zu missbrauchen, zu vernachlässigen und zu verletzen. Kürzliche Änderungen im tasmanischen Recht verbieten uns im Auto zusammen mit unseren Kindern zu rauchen und diese Einschränkung der "elterlichen Rechte" ist weithin akzeptiert. Eltern ist es nicht erlaubt, irgendeinen anderen Teil der Körper ihrer Kinder abzuschneiden.

Paul Mason machte deutlich, dass er nicht verstehen kann, warum Kindesmissbrauch und Kinderverletzung illegal sind, während sich die Gesellschaft gleichzeitig damit schwer tut, männliche Babys und Jungen vor Beschneidungen zu schützen:

„Lasst Babys und kleine Jungs in Ruhe. Wenn ein Junge erwachsen wird und sein Aussehen aus welchem Grund auch immer verändern will, aber auch über die Risiken der Operation und die möglichen Konsequenzen, wie etwa den Empfindlichkeitsverlust, informiert wurde, dann hat er den Rest seines Lebens immer noch Zeit für diese Körperveränderung. Ich wäre der Erste, der ihn in seinem Anliegen unterstützen würde. Es ist einfach eine Frage der Selbstbestimmung.“ Paul Mason, Kinderrechtsbeauftragter